Autor: Schößling |
Die Beteiligung an verständigungsbezogenen Erörterungen und die Vereinbarung einer Verständigung stellen hochkomplexe Anforderungen an den Angeklagten, um seine Rechtsposition inklusive Folgewirkungen, etwa zur Ausrichtung der Verteidigungskonzeption unter Einbeziehung der weiteren Tatsacheninstanz, sachgerecht einschätzen und demgemäß handeln zu können, was die Notwendigkeit der Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zur Folge hat (vgl. OLG Naumburg, NStZ 2014,
Siehe dazu Kapitel 25.2.1 und Kapitel 25.2.2.
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