BGH - Urteil vom 22.01.2014
2 StR 393/13
Normen:
StPO § 257c; StPO § 261; StGB § 46;
Fundstellen:
NStZ 2014, 6
NStZ-RR 2014, 204
StV 2014, 518
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.03.2013

Verständigungsvorschlag der Strafkammer als Rechtsfehler hinsichtlich des Strafausspruchs i.R.e. Verurteilung wegen Vergewaltigung

BGH, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 2 StR 393/13

DRsp Nr. 2014/3563

Verständigungsvorschlag der Strafkammer als Rechtsfehler hinsichtlich des Strafausspruchs i.R.e. Verurteilung wegen Vergewaltigung

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. März 2013 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 257c; StPO § 261; StGB § 46;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.