BVerfG - Beschluss vom 11.08.2009
2 BvR 941/08
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 97 Abs. 1; StVO § 4;
Fundstellen:
DAR 2009, 577
DVBl 2009, 1237
NJ 2009, 480
NJW 2009, 3293
NZV 2009, 618
zfs 2009, 589
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ss (OWi) 128/07 I
AG Güstrow, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 971 OWi 343/06

Verstoß gegen das Willkürverbot bei der gerichtlichen Entscheidung über eine Geschwindigkeitsmessung durch Videoaufzeichnung

BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 941/08

DRsp Nr. 2009/21398

Verstoß gegen das Willkürverbot bei der gerichtlichen Entscheidung über eine Geschwindigkeitsmessung durch Videoaufzeichnung

Es verstößt gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgende Willkürverbot, wenn die Gerichte im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung für zulässig und verwertbar halten und dabei den rechtlichen Standpunkt einnehmen, der hierin liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne auf einen Erlass eines Ministerium gestützt werden.

Das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar 2007 - 971 OWi 343/06 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März 2008 - 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 97 Abs. 1; StVO § 4;

Gründe:

A.

I.