BVerfG - Beschluß vom 19.07.1995
1 BvR 1506/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 495a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 2911
SGb 1996, 169
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 05.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 252/93

Verstoß gegen das Willkürverbot durch Nichtbegründung einer Entscheidung trotz Abweichens von der höchstrichterlichen Rechtsprechung

BVerfG, Beschluß vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1506/93

DRsp Nr. 2005/16806

Verstoß gegen das Willkürverbot durch Nichtbegründung einer Entscheidung trotz Abweichens von der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. Verfassungsrechtlich ist eine Begründung auch in Verfahren nach § 495a Abs. 2 ZPO jedenfalls dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht. 2. Das ist gerade deshalb erforderlich, weil die Gerichte nur dem Gesetz unterworfen sind und bei der Auslegung und Anwendung von Normen weder einer vorherrschenden Meinung folgen noch den von einem übergeordneten Gericht vertretenen Standpunkt zugrunde legen müssen, sondern ihre eigene Rechtsauffassung vertreten können. 3. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt das Willkürverbot, daß die eigene Auffassung begründet wird.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 495a Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein im Verfahren nach § 495 a ZPO ergangenes Urteil, mit dem eine Schadensersatzklage wegen Verjährung abgewiesen wurde.

I.