BVerfG - Beschluß vom 19.01.1996
1 BvR 662/93
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 565 Abs 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 565 ZPO
AP Nr. 29 zu Art. 20 GG
NJW 1996, 1336
SGb 1997, 471
Vorinstanzen:
OLG Köln - Urteile vom 17.03.1993 - 13 U 38/91 - 13 U 42/91 - 13 U 44/91,

Verstoß gegen das Willkürverbot wegen mangelnder Auseinandersetzung des Gerichts mit der Rechtslage

BVerfG, Beschluß vom 19.01.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 662/93

DRsp Nr. 1996/19621

Verstoß gegen das Willkürverbot wegen mangelnder Auseinandersetzung des Gerichts mit der Rechtslage

1. Eine Begründung ist auch bei einer letztinstanzlichen Entscheidung jedenfalls insoweit erforderlich, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen wird und die Gründe hierfür sich nicht schon aus den den Verfahrensbeteiligten erkennbaren Besonderheiten des Falles ergeben.2. Objektiv willkürlich ist eine entscheidung dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr nachvollziehbrar erscheint.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 565 Abs 2 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Oberlandesgerichts, mit denen die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die ihre Schadensersatzklagen abweisenden Urteile des Landgerichts zurückgewiesen wurden.