Mit Strafbefehl vom 8.6.2004 verhängte das Amtsgericht gegen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 EUR. Den dagegen eingelegten Einspruch verwarf das Amtsgericht am 19.7.2004 gemäß § 412 StPO ohne Verhandlung zur Sache. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht am 6.12.2004 als unbegründet verworfen.
Gegen dieses Urteil wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Revision hatte mit der Rüge, das Berufungsgericht habe die Verwerfung des Einspruchs durch das Amtsgericht nicht bestätigen dürfen, Erfolg (§ 337 StPO).
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