25.1.9 Verhaltensempfehlungen für den Strafverteidiger - Vertrauensschutz und Transparenzprinzip

Autor: Schößling

Es muss klar sein: Illegale Verständigungen genießen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz! Um es deutlich zu sagen: Es verbietet sich zu versuchen, unter Umgehung der Regelungen des § 257c StPO eine Absprache zustande bringen zu wollen. Damit ist nicht nur das Risiko der Inanspruchnahme wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus dem Mandatsverhältnis verbunden, sondern auch - je nach Fallgestaltung - die Problematik eines möglichen eigenen strafbaren Verhaltens (vgl. Graf/Eschelbach, § 257c Rdnr. 61 ff.).

Der Verteidiger muss in jeder Lage des Verfahrens entsprechende Kommunikationsschritte in Richtung einer denkbaren Verständigung (die der Mandant wünscht!) mit seinem Mandanten besprechen und ihn unverzüglich informieren, bevor er den Verständigungsprozess weiter vorantreibt! Selbstverständlich ist der Mandant auch über ergebnislose oder "fehlgeschlagene" verständigungsbezogene Erörterungen zu unterrichten. Zur Vermeidung von Missverständnissen bietet sich neben dem Gespräch die Abfassung eines kurzen erläuternden Schreibens an.

Vertrauensschutz hat die Rechtsprechung des BGH bei Erklärungen des Vorsitzenden eines Spruchkörpers gegenüber dem Angeklagten bei Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung zugebilligt, allerdings nicht über eine etwaige analoge Anwendung der Verständigungsnormen, sondern über den Rechtsgedanken von § 265 Abs. 1 StPO (BGH, wistra 2011, 468).