BGH - Urteil vom 12.08.1999
5 StR 269/99
Normen:
StPO § 261, § 267 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 581
wistra 1999, 426
Vorinstanzen:
LG Frakfurt/Oder,

Verurteilung aufgrund einer Schätzung

BGH, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 5 StR 269/99

DRsp Nr. 1999/8146

Verurteilung aufgrund einer Schätzung

Steht bei einer Vermögensstraftat die Tatbegehung durch den Angeklagten fest, so darf der Schuldumfang im Wege einer Schätzung bestimmt werden.

Normenkette:

StPO § 261, § 267 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf der Begehung der gewerbs- und bandenmäßigen Geldfälschung in vier weiteren Fällen hat das Landgericht die Angeklagte ebenso freigesprochen wie vom Vorwurf des Schmuggels in 553 Fällen. Hinsichtlich eines weiteren als Schmuggel angeklagten Falles hat das Landgericht das Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit eingestellt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Abänderung des Schuldspruchs sowie zum Wegfall einer Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Revision der Angeklagten keinen Erfolg. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, welche sich gegen den Freispruch vom Tatvorwurf des Schmuggels wendet, greift mit der Sachrüge durch.

I. Die Revision der Angeklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten ist unzulässig; sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.