BGH - Beschluss vom 23.11.2020
5 StR 172/20
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 153;
Fundstellen:
NStZ 2021, 486
StV 2021, 431
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 500 Js 4259/16

Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage

BGH, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 5 StR 172/20

DRsp Nr. 2021/3550

Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage

Ein Zeuge verletzt seine Wahrheitspflicht, wenn er Tatsachen, die für den Gegenstand der Vernehmung erheblich sind, falsch wiedergibt oder - sofern sie mit der Beweisfrage für ihn erkennbar im Zusammenhang stehen - verschweigt. Eine Aussage in diesem Sinn umfasst alle zum Zeitpunkt der Äußerung potentiell erheblichen Tatsachen, die mit der Tat zusammenhängen oder zusammenhängen können.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. November 2019 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 153;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten bleibt erfolglos.

I.