BGH - Beschluss vom 19.07.2018
4 StR 186/18
Normen:
VO (EG) 1889/2005 Art. 3 Abs. 1 S. 1; VO (EG) 1889/2005 Art. 3 Abs. 2; ZollVG § 12e Abs. 2 S.1; ZollVG § 31a; AO § 369 Abs. 1 Nr. 2;

Verweisung eines Verfahrens an einen anderen Strafsenat unter Auslegung u. Anwendung von Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans bei Vorliegen einer Steuerordnungswidrigkeit

BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 4 StR 186/18

DRsp Nr. 2018/10192

Verweisung eines Verfahrens an einen anderen Strafsenat unter Auslegung u. Anwendung von Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans bei Vorliegen einer Steuerordnungswidrigkeit

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 1. Strafsenat abgegeben.

Normenkette:

VO (EG) 1889/2005 Art. 3 Abs. 1 S. 1; VO (EG) 1889/2005 Art. 3 Abs. 2; ZollVG § 12e Abs. 2 S.1; ZollVG § 31a; AO § 369 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31a Abs. 2 ZollVG i.V.m. § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, eine Geldbuße von 2.000 € verhängt.