BGH - Urteil vom 06.02.2002
1 StR 506/01
Normen:
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 § 184 c Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 431
StV 2002, 350
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs; sexuelle Handlung bei ambivalenten Tätigkeiten

BGH, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 1 StR 506/01

DRsp Nr. 2002/4155

Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs; sexuelle Handlung bei ambivalenten Tätigkeiten

1. Das gefährliche Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB muss nicht Nötigungsmittel sein, es vielmehr genügt, dass es bei der Vornahme der sexuellen Handlung eingesetzt wird. 2. Eine sexuelle Handlung liegt vor, wenn sie objektiv, d.h. nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweist. Bei ambivalenten Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 § 184 c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten sexuellen Mißbrauchs widerstandunfähiger Personen, Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.