OLG Hamm - Beschluss vom 12.02.2010
3 Ws 51/10
Normen:
StPO § 329;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 245
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ns 56/09

Verwerfung der Berufung bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Pflichtverteidigers

OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 3 Ws 51/10

DRsp Nr. 2010/7224

Verwerfung der Berufung bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Pflichtverteidigers

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung, wenn der Angeklagte auf die Auskunft seines Verteidigers vertraut, die dem Verteidiger aufgrund einer Erkrankung nicht mögliche Teilnahme an der Hauptverhandlung werde aufgrund der Tatsache, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen, der Angeklagte brauche daher zu dem anberaumten Termin nicht zu erscheinen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die in diesem Verfahren dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 329;

Gründe

I.