BGH - Beschluss vom 01.08.2018
5 StR 305/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 14.02.2018

Verwerfung der Revision als unbegründet; Ablehnung des Antrags der Adhäsionsklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 5 StR 305/18

DRsp Nr. 2018/12847

Verwerfung der Revision als unbegründet; Ablehnung des Antrags der Adhäsionsklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin M. in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2.

Der Antrag der Adhäsionsklägerin vom 17. Juli 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil keine der Voraussetzungen von § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15). Insbesondere ist eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich.

Vorinstanz: LG Kiel, vom 14.02.2018