Die Revision der Nebenklägerin B. H. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen.
2.Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen.
3.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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