BGH - Urteil vom 03.08.2017
4 StR 202/17
Normen:
StPO § 52; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StGB § 69; StGB § 69a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 317
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 20.09.2016

Verwerfung der Revision als unbegründet; Anforderungen an die Revisionsbegründung

BGH, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 4 StR 202/17

DRsp Nr. 2017/12266

Verwerfung der Revision als unbegründet; Anforderungen an die Revisionsbegründung

Eine Verfahrensrüge, mit der die Aufklärungspflicht beanstandet wird, weil das Gericht nicht "die Mitglieder der VII. Strafkammer und die übrigen Beteiligten" zeugenschaftlich vernommen hat, genügt nicht den an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen und ist damit unzulässig.

Tenor

1.

Die Revision der Nebenklägerin B. H. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen.

2.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 52; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StGB § 69; StGB § 69a;

Gründe