BGH - Beschluss vom 05.08.2015
5 StR 276/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; GVG § 54 Abs. 1; GVG § 54 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2015, 714
StV 2015, 754
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.10.2014

Verwerfung der Revision als unbegründet (hier: bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Anm. des Senats zur vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer)

BGH, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 5 StR 276/15

DRsp Nr. 2015/15603

Verwerfung der Revision als unbegründet (hier: bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Anm. des Senats zur vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; GVG § 54 Abs. 1; GVG § 54 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, jeweils bezogen auf Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, wegen bandenmäßiger Einfuhr in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Wertersatzverfall in Höhe von 100.000 € angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.