BGH - Beschluss vom 10.03.2020
4 StR 640/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 180
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 306 Js 20114/16 503 KLs 8/19

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Beweisantrag

BGH, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 4 StR 640/19

DRsp Nr. 2020/8484

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Beweisantrag

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 4. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

In Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Beanstandung der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 2 StPO :

Das Landgericht hat den Beweisantrag im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler lediglich als Beweisanregung behandelt, weil es an einer bestimmten Beweisbehauptung wegen deren fehlender Konnexität mit dem benannten Beweismittel mangelt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284, 287 ff.). Die Behauptung, der im Antrag bezeichnete Zeuge sei während des ganzen Besuchs der Burgruine zugegen gewesen, besagt nichts dazu, dass er den Angeklagten und die Nebenklägerin die ganze Zeit lückenlos im Blick gehabt hat. Im Blick auf die bei Antragstellung vorgefundene und darin einzubeziehende Beweislage hätte die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen konkret dargetan werden müssen (vgl. Niemöller StV 2003, 687, 693).

Normenkette: