Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der in der Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt K. unter B. (S. 90 ff.) erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO):
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