BGH - Beschluss vom 26.02.2020
4 StR 662/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 180
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Js 2002/18 25 KLs 8/19

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Vernehmung von Zeugen

BGH, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 4 StR 662/19

DRsp Nr. 2020/8518

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Vernehmung von Zeugen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der in der Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt K. unter B. (S. 90 ff.) erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO):