BGH - Beschluss vom 12.03.2019
2 StR 592/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.08.2018

Verwerfung der Revision eines Nebenklägers als unzulässig durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge

BGH, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 2 StR 592/18

DRsp Nr. 2019/5209

Verwerfung der Revision eines Nebenklägers als unzulässig durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO), wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2019 zutreffend ausgeführt hat.