Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO), wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2019 zutreffend ausgeführt hat.
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