BGH - Beschluss vom 28.04.2020
5 StR 504/19
Normen:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 129
NStZ-RR 2021, 166
NStZ-RR 2022, 166
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.06.2019

Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Behandlung eines Ablehnungsgesuchs wegen Verschleppungsabsicht

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 5 StR 504/19

DRsp Nr. 2020/8794

Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Behandlung eines Ablehnungsgesuchs wegen Verschleppungsabsicht

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2019 werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Behandlung eines Ablehnungsgesuchs des Angeklagten A. wegen Verschleppungsabsicht nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist jedenfalls unbegründet.