BGH - Beschluss vom 21.07.2020
5 StR 236/20
Normen:
StPO § 25 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 295
NStZ 2021, 242
NStZ 2021, 56
StV 2021, 285
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 284 Js 1382/18

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig wegen Verspätung hinsichtlich Willkür

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 5 StR 236/20

DRsp Nr. 2020/14895

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig wegen Verspätung hinsichtlich Willkür

1. Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann mit Unrecht verworfen, wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung als unzulässig auf einer willkürlichen Rechtsanwendung beruht. Auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an. Gleiches gilt, wenn das Gericht bei der Rechtsanwendung Bedeutung und Tragweite des von der Verfassung garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt. 2. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags des Angeklagten als verspätet kann willkürlich sein. Während laufender Hauptverhandlung eintretende Befangenheitsgründe sind unverzüglich geltend zu machen. Dem ablehnungsbefugten Angeklagten Zeit zur Überlegung, zur Besprechung mit seinem Verteidiger und zur Abfassung des Gesuchs einzuräumen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 25 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe