OLG Hamm - Beschluss vom 06.03.2006
4 Ss OWi 44/06
Normen:
OWiG § 74 ;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 25.02.2005

Verwerfung des Einspruchs; genügende Entschuldigung; Rat des Verteidigers; unrichtiger Rat; Verteidiger des Vertrauens

OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 44/06

DRsp Nr. 2006/26908

Verwerfung des Einspruchs; genügende Entschuldigung; Rat des Verteidigers; unrichtiger Rat; Verteidiger des Vertrauens

»Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Ausbleiben zu einem Gerichtstermin i.d.R. auch dann als entschuldigt i.S.d. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO bzw. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen, wenn es auf einem - auch unrichtigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht.«

Normenkette:

OWiG § 74 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Münster vom 24. August 2004, durch den wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 42 km/h ein Bußgeld von 125,- EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden sind, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden war, im Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei.

Der mit Schriftsatz des Verteidigers vom 21. März 2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 6. Juli 2005 als unzulässig und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluss des Landgerichts Münster vom 16. Dezember 2005 als unbegründet verworfen worden.