BGH - Beschluss vom 01.07.2010
1 StR 259/10
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 316
Vorinstanzen:

Verwerfung einer Revision

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 1 StR 259/10

DRsp Nr. 2010/13436

Verwerfung einer Revision

1. Bei einer zulässigen Aufklärungsrüge muss grundsätzlich sowohl das zu erwartende Beweisergebnis konkret bezeichnet als auch bestimmt behauptet werden.2. Das Aufzeigen der bloßen - nach dem Revisionsvortrag sogar lediglich nicht gänzlich ausschließbaren - Möglichkeit, es könnten sich irgendwelche Indizien ergeben, reicht nicht aus.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Der auf die verzögerte Bearbeitung des Antrags auf Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll ebenso wie auf gesundheitliche Probleme des Verteidigers gestützte Antrag vom 11. Mai 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision geht ins Leere; der Verteidiger hat mit am 15. April 2010 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz die Revision gegen das ihm am 16. März 2010 zugestellte Urteil (auch) mit der Sachrüge und damit form- und fristgerecht begründet.

2. a) b) c)