BGH - Beschluss vom 30.07.2013
4 StR 190/13
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 25.10.2012

Verwerfung einer Revision als unbegründet

BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - Aktenzeichen 4 StR 190/13

DRsp Nr. 2013/19432

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2013 ist anzumerken :