BGH - Beschluss vom 07.11.2018
5 StR 396/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 26.03.2018

Verwerfung einer Revision als unbegründet

BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 5 StR 396/18

DRsp Nr. 2019/6317

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin wegen der Straftat vom 9. September 2017 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat:

Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 304 ZPO Rn. 3 f.). Der Senat versteht den in der Hauptverhandlung vom 26. März 2018 gestellten Adhäsionsantrag vor dem Hintergrund des ihn begründenden Schriftsatzes vom 19. März 2018 indes als zulässigen Feststellungsantrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Entwicklung der Tatfolgen hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 StR 414/16, StraFo 2017, 196 mwN).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;