BGH - Beschluss vom 25.10.2012
1 StR 421/12
Normen:
StPO § 257c Abs. 4 S. 1; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 139
BFH/NV 2013, 495
NStZ-RR 2013, 184
wistra 2013, 115
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 12.03.2012

Verwerfung einer Revision als unbegründet mit einer Ergänzung vom Senat zur Verständigung i.S.d. § 257c StPO

BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 1 StR 421/12

DRsp Nr. 2012/23635

Verwerfung einer Revision als unbegründet mit einer Ergänzung vom Senat zur Verständigung i.S.d. § 257c StPO

1. Bei der Beantwortung der Frage, ob die in Aussicht gestellten Strafrahmengrenzen auch auf veränderter Beurteilungsgrundlage eine tat- und schuldangemessene Ahndung ermöglichen, kommt dem Gericht wie auch sonst bei Wertungsakten im Bereich der Strafzumessung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die zugesagte Strafoberoder die zugesagte Strafuntergrenze nicht mehr mit den Vorgaben des materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist.2. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn die Strafrahmenzusage sich unter Berücksichtigung von neu eingetretenen oder erkannten Umständen so weit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernte, dass sie als unvertretbar erschiene.3. Bei einer Änderung des Tatvorwurfs von Mittäterschaft in Beihilfe sind diese Voraussetzungen nicht ohne weiteres gegeben; denn der Schuldgehalt einer gewichtigen Beihilfetat kann sogar größer sein als der einer mittäterschaftlichen Tatbeteiligung, die sich auf weniger gewichtige Tatbeiträge beschränkt.

Tenor

1. 2. 3. a) b) 4.