BGH - Beschluß vom 12.07.2000
1 StR 113/00
Normen:
StPO § 110 a;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg,

Verwertbarkeit der Angaben eines verdeckten Ermittlers

BGH, Beschluß vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 1 StR 113/00

DRsp Nr. 2000/6132

Verwertbarkeit der Angaben eines verdeckten Ermittlers

Die Unverwertbarkeit der Angaben eines verdeckten Ermittlers wegen von Anfang an fehlenden Verdachts einer Katalogtat setzt voraus, dass der Verwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem sich aus § 257 StPO ergebenden Zeitpunkt widersprochen wurde.

Normenkette:

StPO § 110 a;

Gründe:

Zur Verfahrensrüge, hinsichtlich der Aussage des Polizeibeamten B. bestehe ein Verwertungsverbot, weil der Einsatz des Verdeckten Ermittlers (VE) ohne einen Anfangsverdacht im Sinne des § 110a StPO erfolgt sei, bemerkt der Senat: