BGH - Beschluss vom 18.05.2010
5 StR 51/10
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 161 Abs. 1; StPO § 163 Abs. 1 S. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 6
BGHR StPO § 110a Ermittler 5
BGHSt 55, 138
JA 2010, 754
JuS 2010, 832
Kriminalistik 2011, 160
NJW 2010, 3670
NJW-Spezial 2010, 442
NStZ 2010, 526
NStZ 2010, 527
StRR 2010, 343
StV 2010, 465
StraFo 2010, 288
wistra 2010, 348
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.02.2009

Verwertbarkeit des verdeckten Verhörs eines inhaftierten Beschuldigten bei Verhör durch einen als Besucher getarnten nicht offen ermittelnden Polizeibeamten unter Zwangseinwirkung

BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 5 StR 51/10

DRsp Nr. 2010/9878

Verwertbarkeit des verdeckten Verhörs eines inhaftierten Beschuldigten bei Verhör durch einen als Besucher getarnten nicht offen ermittelnden Polizeibeamten unter Zwangseinwirkung

Verwertungsverbot für verdecktes Verhör eines inhaftierten Beschuldigten durch einen als Besucher getarnten nicht offen ermittelnden Polizeibeamten unter Zwangseinwirkung.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 161 Abs. 1; StPO § 163 Abs. 1 S. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen der Annahme des Erbietens zur Begehung eines Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift mit der erhobenen Verfahrensrüge durch.

1.

Das Schwurgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a)