Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat:
Im Geltungsbereich des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens werden Rechtshilfeersuchen, die die Vornahme von Untersuchungshandlungen zum Gegenstand haben, von dem ersuchten Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigt (Art. 3 Abs. 1 EuRhÜbk). Sehen diese lediglich eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes, nicht aber eine dem § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vergleichbare Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten über seine Aussagefreiheit vor, und wird dieser im ersuchten Staat daher ohne eine derartige Belehrung vernommen, so begründet dies grundsätzlich kein Verbot, den Inhalt der Aussage im deutschen Strafverfahren zu verwerten (vgl. für Zeugenaussagen zuletzt BGHR StPO § 60 Nr. 2 Verteidigung 6). Allein auf einen Verstoß gegen Nr. 117 Abs. 2 RiVASt kann die Revision nicht gestützt werden, da es sich bei dieser Bestimmung nicht um ein Gesetz im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO handelt.
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