OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.04.2021
2 Rb 34 Ss 193/21
Normen:
PassG § 22 Abs. 2; PassG § 22 Abs. 3 S. 1; PAuswG § 24; PAuswG § 25;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 60
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 550 Js 16892/20

Verwertbarkeit eines bei der Passbehörde erhobenen Lichtbildes zur Identifizierung des Täters eines Verkehrsverstoßes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 2 Rb 34 Ss 193/21

DRsp Nr. 2021/14316

Verwertbarkeit eines bei der Passbehörde erhobenen Lichtbildes zur Identifizierung des Täters eines Verkehrsverstoßes

Die Erhebung von Lichtbildern bei der Passbehörde zur Identifizierung des zum Tatvorwurf schweigenden Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes ist zulässig.

Tenor

1.

Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.01.2021 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

PassG § 22 Abs. 2; PassG § 22 Abs. 3 S. 1; PAuswG § 24; PAuswG § 25;

Gründe

I.