BGH - Urteil vom 22.12.2011
2 StR 509/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 100f.;
Fundstellen:
BGHSt 57, 71
NJW 2012, 945
NStZ 2012, 277
NZV 2012, 344
StV 2012, 269
StV 2012, 517
wistra 2012, 193
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.12.2009

Verwertbarkeit eines in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichneten Selbstgesprächs eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten im Strafverfahren

BGH, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 2 StR 509/10

DRsp Nr. 2012/4094

Verwertbarkeit eines in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichneten Selbstgesprächs eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten im Strafverfahren

Ein in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten ist im Strafverfahren - auch gegen Mitbeschuldigte - unverwertbar, da es dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206).

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 100f.;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

A.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt: