BGH - Urteil vom 10.08.2005
1 StR 140/05
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 100c § 100d ;
Fundstellen:
BGHSt 50, 206
JR 2006, 214
JuS 2006, 91
NJW 2005, 3295
NStZ 2005, 700
NStZ 2006, 179
StV 2005, 591
StV 2005, 650
wistra 2006, 29
Vorinstanzen:
LG München II, vom 13.12.2004

Verwertbarkeit eines Lauschangriffs in einem Krankenzimmer

BGH, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 1 StR 140/05

DRsp Nr. 2005/14866

Verwertbarkeit eines Lauschangriffs in einem Krankenzimmer

»Ein in einem Krankenzimmer mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch des Angeklagten ist zu dessen Lasten zu Beweiszwecken unverwertbar, soweit es dem durch Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich zuzurechnen ist.«

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 100c § 100d ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tatmehrheit mit Besitz einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Revision hat hinsichtlich des Mordes Erfolg mit einer Verfahrensrüge, die ein Verwertungsverbot für die Erkenntnisse aus einer akustischen Wohnraumüberwachung (Selbstgespräch des Angeklagten) geltend macht. Hinsichtlich der Verurteilung wegen des Waffendelikts ist die Revision unbegründet.

I. 1. Zu dem am 8. Oktober 1998 verübten Mord hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: