BGH - Urteil vom 27.09.1989
3 StR 188/89
Normen:
StPO § 136 Abs.1, § 163 a Abs.4;
Fundstellen:
DRsp IV(452)122c
MDR 1990, 68
NJW 1990, 461
NStZ 1990, 43
StV 1990, 194
VRS 78, 121

Verwertbarkeit eines spontanen Geständnisses vor der Polizei

BGH, Urteil vom 27.09.1989 - Aktenzeichen 3 StR 188/89

DRsp Nr. 1992/1714

Verwertbarkeit eines spontanen Geständnisses vor der Polizei

»Zur Verwertbarkeit eines spontanen, vor der Beschuldigtenbelehrung abgelegten polizeilichen Geständnisses.«

Normenkette:

StPO § 136 Abs.1, § 163 a Abs.4;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend: Sein vor den Polizeibeamten H und W abgelegtes Geständnis sei nicht verwertbar, weil er zuvor nicht über das Recht, die Aussage zu verweigern und vor der Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, gemäß § 163 a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden sei. Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: