Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend: Sein vor den Polizeibeamten H und W abgelegtes Geständnis sei nicht verwertbar, weil er zuvor nicht über das Recht, die Aussage zu verweigern und vor der Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, gemäß § 163 a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden sei. Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
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