BGH - Beschluss vom 09.06.2009
4 StR 170/09
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 163a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHR StPO § 136 Belehrung 16
NJW 2009, 3589
NStZ 2010, 464
StV 2010, 4
Vorinstanzen:

Verwertbarkeit sog. Spontanäußerungen eines Verdächtigen ohne vorherige Belehrung bei fehlenden Anhaltspunkten für eine gezielte Umgehung der Belehrungspflicht

BGH, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 4 StR 170/09

DRsp Nr. 2009/22776

Verwertbarkeit sog. Spontanäußerungen eines Verdächtigen ohne vorherige Belehrung bei fehlenden Anhaltspunkten für eine gezielte Umgehung der Belehrungspflicht

Zur Belehrungspflicht bei sog. Spontanäußerungen eines Verdächtigen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 163a Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe ein Jahr und drei Monate vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.