BGH - Beschluß vom 13.07.1990
3 StR 228/90
Normen:
StPO § 52 Abs.2, Abs.3 S.1, § 252 ;
Fundstellen:
DRsp IV(448)164d
NStZ 1990, 549

Verwertung der Angaben eines Angehörigen bei unterbliebener Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht; Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

BGH, Beschluß vom 13.07.1990 - Aktenzeichen 3 StR 228/90

DRsp Nr. 1992/1092

Verwertung der Angaben eines Angehörigen bei unterbliebener Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht; Fehlen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Angaben eines Angehörigen (hier: Kind) des Angeklagten, dessen Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 unterblieben ist, unterliegen ausnahmsweise nicht dem Verwertungsverbot des § 252 StPO, wenn der Zeuge seine Rechte gekannt hat und auch nach Belehrung ausgesagt hätte; das gilt auch dann, wenn die nach § 52 Abs. 2 StPO erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters unterblieben ist.

Normenkette:

StPO § 52 Abs.2, Abs.3 S.1, § 252 ;

d. »Geht man ... davon aus, daß [im vorl. Fall] die Kinder die Bedeutung ihres Zeugnisverweigerungsrechts nicht erkannt haben, so hätte die Zeugin W. als deren alleinvertretungsberechtigte Mutter entsprechend belehrt werden und der Aussage ihrer Kinder zustimmen müssen. Durch das Sitzungsprotokoll ist bewiesen, daß die Mutter in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung nicht als gesetzl. Vertreterin belehrt worden ist und der Aussage ihrer Kinder nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Der Revision ist einzuräumen, daß ein solcher Verstoß gegen § 52 Abs. 2 und Abs. 3 StP0 i. d. R. zur Unverwertbarkeit der kindlichen Zeugenaussage führt (BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223; BGH, StV 1981, 4).