d. »Geht man ... davon aus, daß [im vorl. Fall] die Kinder die Bedeutung ihres Zeugnisverweigerungsrechts nicht erkannt haben, so hätte die Zeugin W. als deren alleinvertretungsberechtigte Mutter entsprechend belehrt werden und der Aussage ihrer Kinder zustimmen müssen. Durch das Sitzungsprotokoll ist bewiesen, daß die Mutter in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung nicht als gesetzl. Vertreterin belehrt worden ist und der Aussage ihrer Kinder nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Der Revision ist einzuräumen, daß ein solcher Verstoß gegen § 52 Abs. 2 und Abs. 3 StP0 i. d. R. zur Unverwertbarkeit der kindlichen Zeugenaussage führt (BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223; BGH, StV 1981,
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