BGH - Beschluß vom 27.02.1992
5 StR 190/91
Normen:
StPO § 163 a Abs. 4 S. 2, § 136 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BGHSt 38, 214
DRsp IV(449)248Nr.8
JZ 1992, 918
MDR 1992, 695
NJW 1992, 1463
NStZ 1992, 294
NZV 1992, 242
StV 1992, 212

Verwertung der Beschuldigtenaussage trotz fehlender Belehrung über Schweigerecht

BGH, Beschluß vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 5 StR 190/91

DRsp Nr. 1993/763

Verwertung der Beschuldigtenaussage trotz fehlender Belehrung über Schweigerecht

»1. Ist der Vernehmung des Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen, daß es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 iV mit § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO), so dürfen Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden (gegen BGHSt 31, 395). 2. Dies gilt nicht, wenn feststeht, daß der Beschuldigte sein Recht zu schweigen ohne Belehrung gekannt hat, oder wenn der verteidigte Angekl. in der Hauptverhandlung ausdrücklich der Verwertung zugestimmt oder ihr nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat. Dem verteidigten Angekl. steht ein Angekl. gleich, der vom Vorsitzenden über die Möglichkeit des Widerspruchs unterrichtet worden ist.«

Normenkette:

StPO § 163 a Abs. 4 S. 2, § 136 Abs. 1 S. 2;