BGH - Urteil vom 30.08.2000
2 StR 85/00
Normen:
StPO § 249 Abs. 2, § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 2001, 161
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen,

Verwertung einer nicht in die Verhandlung eingeführten Urkunde - Selbstleseverfahren beim Urkundenbeweis

BGH, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 2 StR 85/00

DRsp Nr. 2000/7482

Verwertung einer nicht in die Verhandlung eingeführten Urkunde - Selbstleseverfahren beim Urkundenbeweis

1. In der Hauptverhandlung nicht verlesene Schriftstücke, die ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergegeben werden, werden in der Regel selbst zum Zwecke des Beweises verwertet und nicht nur als eine auf einen Vorhalt hin abgegebene Erklärung. 2. Macht das Tatgericht vom Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO Gebrauch, darf hinsichtlich der Vorgehensweise nicht zwischen Berufsrichtern und Schöffen differenziert werden; auch die Schöffen müssen tatsächlich vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen, diese also gelesen haben.

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 2, § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, da er der H. GmbH & Co KG unberechtigterweise Fördermittel des W. verschafft habe.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

I. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht eine Verletzung der §§ 249, 261 StPO, weil ein Schriftstück, das dem Urteil zugrundegelegt wurde, nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen ist.