BGH - Urteil vom 06.09.2000
2 StR 190/00
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 18
Vorinstanzen:
LG Kassel,

Verwertung nicht in die Verhandlung eingeführter Beweise

BGH, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 2 StR 190/00

DRsp Nr. 2000/7478

Verwertung nicht in die Verhandlung eingeführter Beweise

Wird ein in der Hauptverhandlung nicht verlesenes Schriftstück (hier: Sachverständigengutachten) ohne einen Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben, so deutet dies in der Regel darauf hin, dass der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Bekundung.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte im Anschluß an einen am 22. März 1987 erlittenen Verkehrsunfall erhebliche vorgeblich als Folge des Unfalls eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, um von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ihm tatsächlich nicht zustehende Schadensersatzleistungen zu erhalten. Aufgrund der Simulation des Angeklagten erbrachte die Versicherung im Zeitraum von April 1987 bis Mai 1996 zu Unrecht Rentenzahlungen für entstandenen Verdienstausfall in Höhe von insgesamt ca. 460.000 DM.

Gegen das Urteil wendet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.