BGH - Urteil vom 14.03.2003
2 StR 341/02
Normen:
StPO §§ 100a 100b Abs. 1 5 § 100c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 § 100d Abs. 1 ;
Fundstellen:
CR 2003, 572
JZ 2004, 155
K&R 2004, 149
NStZ 2003, 668
wistra 2003, 309
Vorinstanzen:
LG Köln,

Verwertung von Äußerungen, die der Beschuldigte bei angeordneter Telefonüberwachung nach der Beendigung eines Telefonats gemacht hat, wobei er die Telefonverbindung tatsächlich aber nicht beendet hatte

BGH, Urteil vom 14.03.2003 - Aktenzeichen 2 StR 341/02

DRsp Nr. 2003/7418

Verwertung von Äußerungen, die der Beschuldigte bei angeordneter Telefonüberwachung nach der Beendigung eines Telefonats gemacht hat, wobei er die Telefonverbindung tatsächlich aber nicht beendet hatte

»1. Die Verwertung eines vom Beschuldigten mit Dritten in einem Kraftfahrzeug geführten Raumgesprächs kann auf eine schon bestehende, rechtsfehlerfrei ergangene Anordnung nach § 100 a StPO gestützt werden, wenn der Beschuldigte eine zuvor von ihm selbst hergestellte Telekommunikationsverbindung beenden wollte, diese jedoch aufgrund eines Bedienungsfehlers fortbesteht.2. Ob § 100 a StPO in diesem Fall auch gegenüber einem am Raumgespräch beteiligten Dritten eine hinreichende Eingriffsgrundlage bietet, kann offen bleiben, wenn die Aufzeichnung jedenfalls auf eine Eilanordnung nach §§ 100 c Abs. 1 Nr. 2, 100 d Abs. 1 StPO hätte gestützt werden können und die Abwägung im Einzelfall ergibt, daß die Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen gegenüber dem staatlichen Interesse an der Verfolgung einer Katalogtat nach § 100 a Abs. 1 StPO zurücktreten.«

Normenkette:

StPO §§ 100a 100b Abs. 1 5 § 100c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 § 100d Abs. 1 ;

Gründe: