Verwertung von Äußerungen, die der Beschuldigte bei angeordneter Telefonüberwachung nach der Beendigung eines Telefonats gemacht hat, wobei er die Telefonverbindung tatsächlich aber nicht beendet hatte
BGH, Urteil vom 14.03.2003 - Aktenzeichen 2 StR 341/02
DRsp Nr. 2003/7418
Verwertung von Äußerungen, die der Beschuldigte bei angeordneter Telefonüberwachung nach der Beendigung eines Telefonats gemacht hat, wobei er die Telefonverbindung tatsächlich aber nicht beendet hatte
»1. Die Verwertung eines vom Beschuldigten mit Dritten in einem Kraftfahrzeug geführten Raumgesprächs kann auf eine schon bestehende, rechtsfehlerfrei ergangene Anordnung nach § 100 aStPO gestützt werden, wenn der Beschuldigte eine zuvor von ihm selbst hergestellte Telekommunikationsverbindung beenden wollte, diese jedoch aufgrund eines Bedienungsfehlers fortbesteht.2. Ob § 100 aStPO in diesem Fall auch gegenüber einem am Raumgespräch beteiligten Dritten eine hinreichende Eingriffsgrundlage bietet, kann offen bleiben, wenn die Aufzeichnung jedenfalls auf eine Eilanordnung nach §§ 100 c Abs. 1 Nr. 2, 100 d Abs. 1StPO hätte gestützt werden können und die Abwägung im Einzelfall ergibt, daß die Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen gegenüber dem staatlichen Interesse an der Verfolgung einer Katalogtat nach § 100 a Abs. 1StPO zurücktreten.«