BGH - Urteil vom 15.05.2018
VI ZR 233/17
Normen:
BDSG § 4 Abs. 1; BDSG § 6b Abs. 1 Nr. 3; BDSG § 28 Abs. 1; ZPO § 284; ZPO § 286;
Fundstellen:
BGHZ 218, 348
DAR 2019, 310
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 104 C 630/15
LG Magdeburg, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 15/17

Verwertung von Dashcam-Aufnahmen zur Aufklärung eines Unfallgeschehens im Zivilprozess; Vereinbarkeit der permanenten und anlasslosen Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG); Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen durch einen Unfallbeteiligten vom Unfallgeschehen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

BGH, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen VI ZR 233/17

DRsp Nr. 2019/1367

Verwertung von Dashcam-Aufnahmen zur Aufklärung eines Unfallgeschehens im Zivilprozess; Vereinbarkeit der permanenten und anlasslosen Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG); Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen durch einen Unfallbeteiligten vom Unfallgeschehen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

BDSG §§ 6b, 28 a) Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.b) Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 5. Mai 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das vorbezeichnete Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BDSG § 4 Abs. 1; BDSG § 6b Abs. 1 Nr. 3; BDSG § 28 Abs. 1; ZPO § 284; ZPO § 286;

Tatbestand