BGH - Beschluß vom 04.04.2001
5 StR 604/00
Normen:
StPO § 252, § 261 ;
Fundstellen:
StV 2001, 386
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Verwertung von Vorhalten an die richterliche Verhörperson eines in der Hauptverhandlung die Aussage verweigernden Zeugen

BGH, Beschluß vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 5 StR 604/00

DRsp Nr. 2001/7919

Verwertung von Vorhalten an die richterliche Verhörperson eines in der Hauptverhandlung die Aussage verweigernden Zeugen

1. Der Richter, der einen in der Hauptverhandlung die Aussage verweigernden Zeugen während des Ermittlungsverfahrens (ordnungsgemäß) vernommen hat, darf trotz § 252 StPO als Zeuge vernommen werden. 2. Werden dieser Verhörperson die Vernehmungsniederschriften vorgehalten, darf Grundlage der Feststellung des Sachverhalts nur das in der Hauptverhandlung erstattete Zeugnis des Richters über den Inhalt der früheren Aussage des jetzt die Aussage verweigernden Zeugen sein, nicht aber der Inhalt der Vernehmungsniederschrift selbst.

Normenkette:

StPO § 252, § 261 ;

Gründe: