OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.02.2001
2a Ss 326/00 - 60/00 III
Normen:
AO § 374 ; StGB § 129 ; StPO § 100 a;
Fundstellen:
NStZ 2001, 657
StV 2001, 388
Vorinstanzen:
StA Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 210 Js 423/99

Verwertung von Zufallserkenntnissen über Anschlußdelikte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2001 - Aktenzeichen 2a Ss 326/00 - 60/00 III

DRsp Nr. 2001/6518

Verwertung von Zufallserkenntnissen über Anschlußdelikte

»Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung, die wegen einer Katalogtat nach § 129 StGB angeordnet worden ist, können gegen einen an der kriminellen Vereinigung nicht beteiligten Dritten nicht schon deswegen verwertet werden, weil dieser als Hehler die von dem Verdächtigen in strafbarer Weise beschaffte Ware absetzt oder abzusetzen hilft. Die unmittelbare Verwertung von Zufallserkenntnissen über Anschlußdelikte zu einer Katalogtat gegen Dritte ist unzulässig.«

Normenkette:

AO § 374 ; StGB § 129 ; StPO § 100 a;

Gründe:

Das Amtsgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und verurteilte ihn wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Solingen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen sowie auf die gleichfalls erhobene Sachrüge bedarf es nicht.

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