BGH - Beschluss vom 06.03.2012
1 StR 623/11
Normen:
StPO § 136; StPO § 163a Abs. 3; StPO § 163a Abs. 4; StPO § 265 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ 2012, 581
NStZ-RR 2014, 136
StV 2013, 485
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 18.08.2011

Verwertungsverbot hinsichtlich der Angaben eines Beschuldigten bei Unklarheit über die konkret vorgeworfene Tat

BGH, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 1 StR 623/11

DRsp Nr. 2012/8032

Verwertungsverbot hinsichtlich der Angaben eines Beschuldigten bei Unklarheit über die konkret vorgeworfene Tat

1. Das tatrichterliche Ermessen bei der Entscheidung gemäß § 265 Abs. 4 StPO ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.2. Unbeschadet der - stets gegebenen, praktisch besonders bei polizeilichen Vernehmungen bedeutsamen - Möglichkeit, aus ermittlungstaktischen Gründen nicht stets jedes schon bekannte Detail offen zu legen, ist dem Beschuldigten auch bei einer polizeilichen Vernehmung der ihm vorgeworfene Sachverhalt zumindest in groben Zügen zu eröffnen.3. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Eröffnung im Einzelnen hat der Vernehmende einen gewissen Beurteilungsspielraum; dessen Grenzen sind jedoch überschritten, wenn dem Beschuldigten eines Gewaltdelikts der Tod des Opfers nicht eröffnet wird.4. Belehrungsdefizite begründen dann kein Verwertungsverbot, wenn sie das Aussageverhalten des Vernommenen nicht beeinflusst haben.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. August 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 136; StPO § 163a Abs. 3; StPO § 163a Abs. 4; StPO § 265 Abs. 4;

Gründe

Die Strafkammer hat festgestellt: