BGH - Beschluss vom 26.05.2009
4 StR 148/09
Normen:
StGB § 67b Abs. 1; StPO § 268a Abs. 2; StPO § 353 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2009, 581
StV 2009, 588
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 25.11.2008

Verzicht auf den Vollzug einer Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt bei anderen bestehenden Überwachungsmöglichkeiten und Maßregeln zur Bewährung i.R.e. Betreuungsverhältnisses

BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 4 StR 148/09

DRsp Nr. 2009/15009

Verzicht auf den Vollzug einer Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt bei anderen bestehenden Überwachungsmöglichkeiten und Maßregeln zur Bewährung i.R.e. Betreuungsverhältnisses

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 67b Abs. 1; StPO § 268a Abs. 2; StPO § 353 Abs. 2;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der Beleidigung und der Sachbeschädigung jeweils in zwei Fällen wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision hat mit einer Verfahrens- und der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.