BGH - Beschluß vom 27.09.2007
4 StR 324/07
Normen:
StPO § 404 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 28.02.2007

Verzinsung des geltend gemachten Anspruchs

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 4 StR 324/07

DRsp Nr. 2007/19548

Verzinsung des geltend gemachten Anspruchs

Zinsen sind nicht schon ab dem Eingang des Adhäsionsantrags beim Gericht, sondern erst ab der mündlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung zu zahlen.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die verhängte Freiheitsstrafe und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entscheidung über die Entschädigung der Verletzten (§ 406 StPO) - bis auf einen geringen Zinsausspruch - keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der Adhäsionsantrag rechtswirksam gestellt: