BGH - Beschluss vom 15.04.2014
3 StR 69/14
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; SGB X § 116; VVG § 86;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 28.10.2013

Verzinsung des Schmerzensgeldanspruchs erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags bei Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung

BGH, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 3 StR 69/14

DRsp Nr. 2014/8643

Verzinsung des Schmerzensgeldanspruchs erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags bei Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 28. Oktober 2013 im Adhäsionsausspruch

a)

dahin geändert, dass der Schmerzensgeldanspruch erst ab dem 16. Oktober 2013 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen ist,

b)

dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher materieller und künftiger immaterieller Schäden der Nebenklägerin nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; SGB X § 116; VVG § 86;

Gründe