OLG München - Beschluss vom 18.01.2006
4 St RR 252/05
Normen:
StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr.1 § 261 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 111
StV 2006, 464

Verzögerung des Verfahrens zur persönlichen Vernehmung wichtiger Zeugen - mehrmonatiges Zuwarten bei nicht inhaftiertem Angeklagten - Aussageverhaltens bei Betäubungsmittelabhängigkeit in jugendlichem Alter

OLG München, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 4 St RR 252/05

DRsp Nr. 2006/1069

Verzögerung des Verfahrens zur persönlichen Vernehmung wichtiger Zeugen - mehrmonatiges Zuwarten bei nicht inhaftiertem Angeklagten - Aussageverhaltens bei Betäubungsmittelabhängigkeit in jugendlichem Alter

»1. Die dem Tatgericht obliegende Entscheidung, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann, erfordert eine Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung. Bei besonders wichtigen Zeugen ist auch eine mehrmonatige Verzögerung des Verfahrens hinzunehmen, wenn sich der Angeklagte nicht in Haft befindet.2. Eine mögliche Betäubungsmittelabhängigkeit zumal in jugendlichem Alter ist grundsätzlich ein Umstand, der das Aussageverhalten eines Zeugen beeinflussen kann. Ob dies in Verbindung mit einem attestierten psychopathologischen Befund Anlass für eine sachverständige Beratung hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen bietet, ist im Einzelfall vom Tatgericht zu beurteilen.«

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr.1 § 261 ;

Sachverhalt: