BGH - Beschluß vom 13.07.2006
5 StR 154/06
Normen:
StPO § 26a Abs. 1 § 338 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 705
StV 2007, 119
wistra 2006, 429
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 14.11.2005

Völlig ungeeignete als fehlende Begründung nach Ablehnung von Beweisanträgen wegen Bedeutungslosigkeit

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 5 StR 154/06

DRsp Nr. 2006/20541

Völlig ungeeignete als fehlende Begründung nach Ablehnung von Beweisanträgen wegen Bedeutungslosigkeit

1. Die Gleichsetzung eines Ablehnungsgesuchs, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, mit einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO) ist grundsätzlich und auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich. 2. Entscheidend für die Abgrenzung zu "offensichtlich unbegründeten" Ablehnungsgesuchen, die von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht erfasst werden, sondern nach § 27 StPO zu behandeln sind, ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist.3. Danach ist die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs unbedenklich, das lediglich damit begründet worden ist, der Richter sei an einer Vorentscheidung zu Lasten des Angeklagten beteiligt gewesen. 4. Dies kann auch für die Ablehnung von Beweisanträgen Bedeutungslosigkeit gelten.

Normenkette:

StPO § 26a Abs. 1 § 338 Nr. 3 ;

Gründe: