BGH - Beschluss vom 09.05.2018
4 StR 579/17
Normen:
StPO § 25 Abs. 2 S. 2; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1; StPO § 356a; StGB § 63;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.05.2017

Voraussetzung des Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit; Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 4 StR 579/17

DRsp Nr. 2018/6196

Voraussetzung des Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit; Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs

Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn gegen den die Revision verwerfenden Senatsbeschluss eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben wird, die sich mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet erweist.

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten vom 1. April 2018 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender und Dr. Feilcke wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Anhörungsrüge der Beschuldigten vom 5. April 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 25 Abs. 2 S. 2; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1; StPO § 356a; StGB § 63;

Gründe