BVerfG - Beschluß vom 02.06.2005
2 BvR 625/01; 2 BvR 638/01
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 ; StPO § 26a ;
Fundstellen:
JR 2006, 382
Vorinstanzen:
BGH, vom 20.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 239/00
LG Köln, vom 08.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 110-8/98
LG Köln, vom 26.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 110-8/98
LG Köln, vom 27.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 110-8/98
LG Köln - 110-8/98 - 26.5.1999 - 110-8/98,

Voraussetzungen der Behandlung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig

BVerfG, Beschluß vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 625/01; 2 BvR 638/01 - Aktenzeichen 2 BvR 638/01

DRsp Nr. 2005/10914

Voraussetzungen der Behandlung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig

1. Behandelt das erstinstanzliche Gericht Ablehnungsgesuche in gröblicher Missachtung ihres gesamten tatsächlichen Vorbringens als nicht mit einer Begründung versehen und damit unzulässig i.S. von § 26a StPO, so liegt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gebots des gesetzlichen Richters.2. Der Bundesgerichtshof hat als Revisionsgericht in Strafsachen bei seiner Entscheidung über die auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 gestützte und zulässig erhobene Verfahrensrüge der Ausstrahlungswirkung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG Rechnung zu tragen. Dem ist nicht genügt, wenn nicht erkennbar geprüft wird, ob unter Verletzung verfassungsrechtlicher Mindestgarantien behandelte Befangenheitsgesuche der Sache nach das vom Beschwerdeführer gehegte Misstrauen in die Unparteilichkeit der Mitglieder der Strafkammer rechtfertigen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 ; StPO § 26a ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde stellt die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung und Anwendung des § 26 a StPO, der es dem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter in den dort genannten Fällen gestattet, selbst an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mitzuwirken.