OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.06.2015
III-3 AR 65/14
Normen:
RVG § 51;

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr im Verfahren vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen III-3 AR 65/14

DRsp Nr. 2015/10876

Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr im Verfahren vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts

Auch bei einer 27 Tage dauernden Hauptverhandlung ist eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG nicht zu bewilligen, wenn das erkennende Gericht nicht nur grundsätzlich allein an einem Tag in der Woche verhandelt, sondern die Hauptverhandlung gegen den nicht in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auch noch achtmal für 2 Wochen und viermal für 3 Wochen unterbrochen hat. Denn der Pflichtverteidiger ist damit nicht während der gesamten Behandlungsdauer mit dem zumindest überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft allein durch dieses Verfahren gebunden.

Tenor

Der Pflichtverteidigerin wird anstelle der Grundgebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 11.360 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die die Rechtsanwältin für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

I.